RS OGH 1997/7/1 Bsw25711/94, Bsw25711/94, Bsw37950/97, Bsw38275/97 (Bsw38237/97), Bsw6072/02, Bsw180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1997
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Norm

7.ZPMRK Art4
StGB §81 Z2
StGB §88 Abs1
StGB §88 Abs3
StVO §5
StVO §5 Abs1
StVO §99 Abs1 lita
StVO §99 Abs6 litc
VStG §30 Abs3

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der Konventionsorgane bezweckt Art 4 7.ZPMRK die Vermeidung der Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Art 4 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Vgl schon Gradinger gegen Österreich, NL 1995/5/10. Entscheidend ist, ob sich die erneute Bestrafung auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers stützt. Hier: Polizeirichterliche Verfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse und Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Schweizer Recht).

Entscheidungstexte

  • Bsw 25711/94
    Entscheidungstext AUSL EKMR 01.07.1997 Bsw 25711/94
    Veröff: NL 1997,261
  • Bsw 25711/94
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.07.1998 Bsw 25711/94
    Gegenteilig; Beisatz: Art 4 7.ZPMRK schützt nur vor einer neuerlichen Verfolgung und Bestrafung für ein und dasselbe Delikt, nicht jedoch vor einer neuerlichen Bestrafung in Fällen, in denen durch eine Handlung zwei verschiedene Delikte verwirklicht wurden. Hier: Polizeirichterliche Verfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse und Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Schweizer Recht). Urteil des Gerichtshofes im selben Verfahren. (Oliveira gegen die Schweiz) (T1); Veröff: NL 1998,142
  • Bsw 37950/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.05.2001 Bsw 37950/97
    Vgl aber; nur: Art 4 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Vgl schon Gradinger gegen Österreich, NL 1995/5/10. (T2); Beisatz: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. Im Fall der Konkurrenz zwischen den österreichischen § 81 Z 2 StGB und §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO unterscheiden sich die wesentlichen Elemente der Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht von denen, die die speziellen Umstände nach § 81 Z 2 StGB konstituieren. (Fischer gegen Österreich) (T3); Veröff: NL 2001,112
  • Bsw 38275/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.05.2002 Bsw 38275/97
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T3 nur: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. Im Fall der Konkurrenz zwischen den österreichischen § 81 Z 2 StGB und §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO unterscheiden sich die wesentlichen Elemente der Verwaltungsübertretung des Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht von denen, die die speziellen Umstände nach § 81 Z 2 StGB konstituieren. (T4); Beisatz: Es gibt Fälle, in denen eine Tat mehr als eine strafbare Handlung zu verwirklichen scheint, bei näherer Prüfung zeigt sich jedoch, dass nur eine strafbare Handlung verfolgt werden soll, weil die eine den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. (Sailer ua gegen Österreich) (T5); Veröff: NL 2002,105
  • Bsw 6072/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.09.2004 Bsw 6072/02
    Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung der Konventionsorgane bezweckt Art 4 7.ZPMRK die Vermeidung der Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. (T6); Beisatz: Diese Bestimmung erstreckt sich aber nicht notwendigerweise auf alle wegen einer Straftat eingeleiteten Verfahren. Die innerstaatlichen Instanzen müssen die Möglichkeit haben, Situationen zu berücksichtigen, in denen Behörden ihre gesetzliche Kompetenz fälschlicherweise überschreiten. Das Doppelbestrafungsverbot ist daher nicht verletzt, wenn ein österreichisches Gericht eine Beschwerdeführerin wegen § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB verurteilt, nachdem die Verwaltungsbehörde bereits fälschlicherweise wegen §§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe verhängt und nach Feststellung des Irrtums das Straferkenntnis gemäß § 30 Abs 3 VStG außer Kraft gesetzt hat. (Falkner gegen Österreich) (T7); Veröff: NL 2004,223
  • Bsw 18015/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2007 Bsw 18015/03
    Ähnlich; nur: Art 4 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Entscheidend ist, ob sich die erneute Bestrafung auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers stützt. (T8); Beis wie T3 nur: Es ist zutreffend, dass die bloße Idealkonkurrenz nicht in Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot steht. In Fällen, in denen verschiedene durch die Tat verwirklichte strafbare Handlungen nacheinander - eine nach der rechtskräftigen Entscheidung über die andere - verfolgt werden, ist zu prüfen, ob diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente haben. (T9); Veröff: NL 2007197
  • Bsw 18294/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2007 Bsw 18294/03
    Vgl; nur T8; Beis wie T9; Veröff: NL 2007,199
  • Bsw 28034/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.09.2008 Bsw 28034/04
    Vgl; nur T6; Veröff: NL 2008,260
  • Bsw 14939/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.02.2009 Bsw 14939/03
    Auch; nur T6; nur T8; Veröff: NL 2009,37
  • 15 Os 111/17p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 15 Os 111/17p
    Auch; Beis wie T7
  • Bsw 21563/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.10.2016 Bsw 21563/12
    Vgl auch; nur T8; Beisatz: Hier: Der Entzug der Lenkerberechtigung ist dem strafrechtlichen Bereich iSv Art 4 7.ZPMRK zuzuordnen (Rivard gg. die Schweiz) (T10)
    Veröff: NL 2016,463
  • Bsw 24130/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.11.2016 Bsw 24130/11
    Auch; nur T6; nur T8; Veröff: NL 2016,556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1997:RS0122567

Im RIS seit

31.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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