RS OGH 1997/7/3 15Os81/97

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Veröffentlicht am 03.07.1997
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Norm

StGB §144

Rechtssatz

Das Verbrechen der Erpressung ist erst vollendet, sobald die beabsichtigte Vermögensverschiebung tatsächlich eingetreten ist; daß bloß eine Vermögensverbindlichkeit entstanden ist (hier Zusage der Bezahlung von 5.000,-- Schilling), genügt nicht, es muß vielmehr der effektive Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 144 RN 17). Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Tathandlungen wie der Ausspruch von zusätzlichen, nachhaltigen und qualifikationsbegründenden Drohungen möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108343

Dokumentnummer

JJR_19970703_OGH0002_0150OS00081_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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