Rechtssatz
Das Verbrechen der Erpressung ist erst vollendet, sobald die beabsichtigte Vermögensverschiebung tatsächlich eingetreten ist; daß bloß eine Vermögensverbindlichkeit entstanden ist (hier Zusage der Bezahlung von 5.000,-- Schilling), genügt nicht, es muß vielmehr der effektive Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 144 RN 17). Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Tathandlungen wie der Ausspruch von zusätzlichen, nachhaltigen und qualifikationsbegründenden Drohungen möglich.Das Verbrechen der Erpressung ist erst vollendet, sobald die beabsichtigte Vermögensverschiebung tatsächlich eingetreten ist; daß bloß eine Vermögensverbindlichkeit entstanden ist (hier Zusage der Bezahlung von 5.000,-- Schilling), genügt nicht, es muß vielmehr der effektive Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 144, RN 17). Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Tathandlungen wie der Ausspruch von zusätzlichen, nachhaltigen und qualifikationsbegründenden Drohungen möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108343Dokumentnummer
JJR_19970703_OGH0002_0150OS00081_9700000_001