RS OGH 1997/7/3 15Os81/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Verbrechen der Erpressung ist erst vollendet, sobald die beabsichtigte Vermögensverschiebung tatsächlich eingetreten ist; daß bloß eine Vermögensverbindlichkeit entstanden ist (hier Zusage der Bezahlung von 5.000,-- Schilling), genügt nicht, es muß vielmehr der effektive Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 144 RN 17). Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Tathandlungen wie der Ausspruch von zusätzlichen, nachhaltigen und qualifikationsbegründenden Drohungen möglich.Das Verbrechen der Erpressung ist erst vollendet, sobald die beabsichtigte Vermögensverschiebung tatsächlich eingetreten ist; daß bloß eine Vermögensverbindlichkeit entstanden ist (hier Zusage der Bezahlung von 5.000,-- Schilling), genügt nicht, es muß vielmehr der effektive Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 144, RN 17). Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Tathandlungen wie der Ausspruch von zusätzlichen, nachhaltigen und qualifikationsbegründenden Drohungen möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108343

Dokumentnummer

JJR_19970703_OGH0002_0150OS00081_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten