RS OGH 1997/7/3 15Os83/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1997
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Norm

StPO §152 Abs1 Z3
StPO §252 Abs1 Z2a
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Abspielung eines Videobandes über die kontradiktorische Vernehmung einer unmündigen Zeugin im Vorverfahren ist unzulässig, wenn sich nur deren Mutter in der Hauptverhandlung der Vernehmung ihrer Tochter widersetzt hat. Denn das Entschlagungsrecht der Unmündigen (§ 152 Abs 1 Z 3 StPO) ist ein höchstpersönliches, das durch die Unmündige selbst hätte in Anspruch genommen werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108405

Dokumentnummer

JJR_19970703_OGH0002_0150OS00083_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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