Norm
StPO §152 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Abspielung eines Videobandes über die kontradiktorische Vernehmung einer unmündigen Zeugin im Vorverfahren ist unzulässig, wenn sich nur deren Mutter in der Hauptverhandlung der Vernehmung ihrer Tochter widersetzt hat. Denn das Entschlagungsrecht der Unmündigen (§ 152 Abs 1 Z 3 StPO) ist ein höchstpersönliches, das durch die Unmündige selbst hätte in Anspruch genommen werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108405Dokumentnummer
JJR_19970703_OGH0002_0150OS00083_9700000_001