Norm
AußStrG §14 Abs1 C2d2Rechtssatz
Ob mit dem gestiegenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten tatsächlich schon eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbunden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108028Dokumentnummer
JJR_19970707_OGH0002_0040OB00201_97F0000_001