RS OGH 1997/7/7 4Ob201/97f, 2Ob206/01k

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Veröffentlicht am 07.07.1997
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2d2

Rechtssatz

Ob mit dem gestiegenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten tatsächlich schon eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbunden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108028

Dokumentnummer

JJR_19970707_OGH0002_0040OB00201_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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