Norm
ASVG §183Rechtssatz
Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vor Bescheiderlassung können auch ohne die Einschränkung des § 183 ASVG berücksichtigt werden; auch aus § 203 Abs 1 ASVG ist das Erfordernis einer mehr als dreimonatigen Dauer einer solchen Änderung nicht abzuleiten.Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vor Bescheiderlassung können auch ohne die Einschränkung des Paragraph 183, ASVG berücksichtigt werden; auch aus Paragraph 203, Absatz eins, ASVG ist das Erfordernis einer mehr als dreimonatigen Dauer einer solchen Änderung nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
3-monatigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108290Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00171_97P0000_002