RS OGH 1997/7/8 10ObS183/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

UbG §2
PersFrSchG Art2 Abs1 Z5
  1. UbG § 2 heute
  2. UbG § 2 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 2 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 2 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Eine gesetzliche Regelung, die außerhalb von Anstalten im Sinne des § 2 UbG freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie sie im Pflegealltag zum Wohl der Betreuten erforderlich erscheinen, und auch aus den Gründen des Art 2 Abs 1 Z 5 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) - nämlich im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zufolge einer psychischen Erkrankung - für zulässig erklärt werden, besteht (derzeit) nicht.Eine gesetzliche Regelung, die außerhalb von Anstalten im Sinne des Paragraph 2, UbG freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie sie im Pflegealltag zum Wohl der Betreuten erforderlich erscheinen, und auch aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) - nämlich im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zufolge einer psychischen Erkrankung - für zulässig erklärt werden, besteht (derzeit) nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108506

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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