Norm
UbG §2Rechtssatz
Eine gesetzliche Regelung, die außerhalb von Anstalten im Sinne des § 2 UbG freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie sie im Pflegealltag zum Wohl der Betreuten erforderlich erscheinen, und auch aus den Gründen des Art 2 Abs 1 Z 5 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) - nämlich im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zufolge einer psychischen Erkrankung - für zulässig erklärt werden, besteht (derzeit) nicht.Eine gesetzliche Regelung, die außerhalb von Anstalten im Sinne des Paragraph 2, UbG freiheitsbeschränkende Maßnahmen, wie sie im Pflegealltag zum Wohl der Betreuten erforderlich erscheinen, und auch aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684) - nämlich im Falle der Selbst- oder Fremdgefährdung zufolge einer psychischen Erkrankung - für zulässig erklärt werden, besteht (derzeit) nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108506Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_004