Norm
AußStrG §14 Abs1 C2d1Rechtssatz
Die Entscheidung, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp zwölfeinhalb Jahren die in § 180 Abs 2 ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) sechzehn Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.Die Entscheidung, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp zwölfeinhalb Jahren die in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) sechzehn Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
16 Jahren, 12 1/2 JahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107980Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0100OB00212_97T0000_001