Norm
AußStrG §14 Abs1 C2d1Rechtssatz
Die Entscheidung, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp zwölfeinhalb Jahren die in § 180 Abs 2 ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) sechzehn Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
16 Jahren, 12 1/2 JahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107980Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0100OB00212_97T0000_001