RS OGH 1997/7/8 10Ob212/97t

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2d1
ABGB §180 Abs2

Rechtssatz

Die Entscheidung, wonach der Altersunterschied zwischen Wahlvater und (präsumptivem) Wahlkind von knapp zwölfeinhalb Jahren die in § 180 Abs 2 ABGB normierte Mindestdifferenz von (hier) sechzehn Jahren nicht mehr geringfügig unterschreitet, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

16 Jahren, 12 1/2 Jahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107980

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0100OB00212_97T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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