RS OGH 1997/7/8 10ObS171/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

ASVG §203 Abs1

Rechtssatz

Daß bei einer durchgehend mindestens zwanzig von Hundert betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über drei Monate hinausreichen muß, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus § 203 Abs 1 ASVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung widerspräche.

Entscheidungstexte

Schlagworte

20 von Hundert; 3 Monate

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108289

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00171_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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