Norm
ASVG §203 Abs1Rechtssatz
Daß bei einer durchgehend mindestens zwanzig von Hundert betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit die Änderung auf ein höheres Maß ebenfalls über drei Monate hinausreichen muß, um berücksichtigt zu werden, läßt sich aus § 203 Abs 1 ASVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung würde vielmehr gegenüber dem Gesetzestext zu einer Einschränkung des Anspruches eines Versicherten führen, was dem Sinn sozialer Rechtsanwendung widerspräche.
Entscheidungstexte
Schlagworte
20 von Hundert; 3 MonateEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108289Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00171_97P0000_001