Rechtssatz
Es stellt keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage dar, mit welchem Schätzwert ein Kraftfahrzeug des Erblassers in das Inventar aufzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108303Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0100OB00184_97Z0000_004