RS OGH 1997/7/8 5Ob20897/96i

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

WEG 1975 §25 Abs2

Rechtssatz

Daß die klagende Partei den ihr zustehenden Mindestanteil noch nicht bestimmt anzugeben vermag, ist kein Klagshindernis, sofern bescheinigt wird, daß die Voraussetzungen für die noch ausstehende Nutzwertfestsetzung vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108165

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB20897_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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