RS OGH 1997/7/8 5Ob197/97z, 5Ob255/03s, 5Ob315/03i, 5Ob20/16a, 5Ob234/16x, 5Ob207/19f, 5Ob17/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §24 Abs6

Rechtssatz

Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 197/97z
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
  • 5 Ob 255/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
    Auch; nur: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. (T1)
  • 5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
    nur: Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, verfristet. (T2)
  • 5 Ob 20/16a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 20/16a
    Auch; Beisatz: Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert. (T3)
  • 5 Ob 234/16x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 234/16x
    Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T4)
  • 5 Ob 207/19f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
    nur Beis wie T3
  • 5 Ob 17/21t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 17/21t
    Beis nur wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108154

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten