RS OGH 2024/11/14 5Ob197/97z; 5Ob255/03s; 5Ob315/03i; 5Ob20/16a; 5Ob234/16x; 5Ob207/19f; 5Ob17/21t;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

WEG 1975 §13b
WEG 1975 §14 Abs3
WEG 2002 §24 Abs6
  1. WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  1. WEG 2002 § 24 heute
  2. WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  5. WEG 2002 § 24 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 24 gültig von 07.08.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  7. WEG 2002 § 24 gültig von 01.07.2002 bis 06.08.2002

Rechtssatz

Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf Paragraph 14, Absatz 3, WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (Paragraph 13 b, WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (Paragraph 14, Absatz 3, WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des Paragraph 14, Absatz 3, WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.

Entscheidungstexte

  • RS0108154">5 Ob 197/97z
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
  • RS0108154">5 Ob 255/03s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
    Auch; nur: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. (T1)
  • RS0108154">5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
    nur: Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, verfristet. (T2)
  • RS0108154">5 Ob 20/16a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 20/16a
    Auch; Beisatz: Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert. (T3)
  • RS0108154">5 Ob 234/16x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 234/16x
    Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T4)
  • RS0108154">5 Ob 207/19f
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
    nur Beis wie T3
  • RS0108154">5 Ob 17/21t
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 17/21t
    Beis nur wie T3
  • RS0108154">5 Ob 77/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 77/24w
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108154

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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