Norm
WEG 1975 §13bRechtssatz
Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf Paragraph 14, Absatz 3, WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (Paragraph 13 b, WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (Paragraph 14, Absatz 3, WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des Paragraph 14, Absatz 3, WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108154Im RIS seit
07.08.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025