Norm
ASVG §176 Abs1 Z2Rechtssatz
Sämtlichen Fallgruppen des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG ist gemeinsam, daß es sich stets und ausschließlich um personenbezogene Aktivitäten handeln muß. Die Hilfeleistung muß jedenfalls Menschen, nicht etwa bloß Tieren gelten.Sämtlichen Fallgruppen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist gemeinsam, daß es sich stets und ausschließlich um personenbezogene Aktivitäten handeln muß. Die Hilfeleistung muß jedenfalls Menschen, nicht etwa bloß Tieren gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107976Im RIS seit
07.08.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016