Norm
EO §183Rechtssatz
Bereits wenn nur Zweifel bestehen, ob es sich um ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, darf der Zuschlag nur unter den in § 34 Abs 1 stmk GVG 1993 normierten Vorbehalt erteilt werden.Bereits wenn nur Zweifel bestehen, ob es sich um ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, darf der Zuschlag nur unter den in Paragraph 34, Absatz eins, stmk GVG 1993 normierten Vorbehalt erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108246Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB02194_96K0000_002