RS OGH 1997/7/9 3Ob195/97s, 3Ob175/08v, 6Ob212/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1358

Rechtssatz

Die Regelung des § 1358 Satz 2 ABGB ist dispositives Recht. Es ist daher zulässig, im Bürgschaftsvertrag zu vereinbaren, dass der Übergang der Forderung und jener von Sicherungsrechten im Umfang der Leistung des Bürgen solange aufgeschoben wird, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 195/97s
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 195/97s
    Veröff: SZ 70/135
  • 3 Ob 175/08v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
    Vgl
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl aber; Beisatz: Eine formularmäßige Aufschiebung des Übergangs der Gläubigerrechte einschließlich der Sicherungsrechte auf den Bürgen, also das Hinausschieben der Legalzession, ist jedenfalls dann gröblich benachteiligend und unwirksam, wenn sich die Klausel nicht nur auf die Teilzahlung des Bürgen bezieht, sondern auch den Fall der Vollzahlung betrifft. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Aufschiebung nicht nur bis zur Befriedigung der durch die Bürgschaft besicherten Forderung, sondern bis zur Abdeckung auch anderer („sämtlicher") Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger erfolgt. (T1); Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108041

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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