RS OGH 1997/7/9 3Ob241/97f, 7Ob42/99y, 5Ob274/09v, 4Ob159/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

ABGB §331
ABGB §877
ABGB §1437

Rechtssatz

Tätigt der redliche Bereicherungsschuldner Aufwendungen auf die zurückzustellende Liegenschaft, die dadurch nur eine geringere Wertsteigerung erfährt als die aufgewendeten Mittel ausmachen, so bemißt sich der Aufwandersatzanspruch nur nach dem geringeren Betrag; dabei ist die Nützlichkeit für den Kondiktionsgläubiger nach objektivem Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 241/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
    Veröff: SZ 70/136
  • 7 Ob 42/99y
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 42/99y
    Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz des Aufwandes ist zweifach begrenzt: Einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwendungen und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen (hier: PKW). (T1)
  • 5 Ob 274/09v
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 274/09v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 159/21t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 159/21t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108249

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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