RS OGH 2022/3/29 3Ob241/97f, 7Ob42/99y, 5Ob274/09v, 4Ob159/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

Tätigt der redliche Bereicherungsschuldner Aufwendungen auf die zurückzustellende Liegenschaft, die dadurch nur eine geringere Wertsteigerung erfährt als die aufgewendeten Mittel ausmachen, so bemißt sich der Aufwandersatzanspruch nur nach dem geringeren Betrag; dabei ist die Nützlichkeit für den Kondiktionsgläubiger nach objektivem Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108249

Im RIS seit

08.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten