RS OGH 1997/7/9 3Ob194/97v

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Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
EStG §7
dEStG §7

Rechtssatz

Die lineare AfA ist als die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhend dem steuerlichen Gewinn dazuzuzählen, es sei denn ihr stünden reale Ausgaben gegenüber, die zu einer Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel führen. Solche Ausgaben zu behaupten und zu beweisen ist Sache des Unterhaltsschuldners.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108527

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB00194_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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