Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Unter Berücksichtigung von Erklärungsverantwortung, Risikoaufteilung, Selbstverschulden und den sich aus § 871 ABGB für die Beachtlichkeit des Geschäftsirrtums ergebenden Wertungen, kann ein offener Kalkulationsirrtum wie ein Geschäftsirrtum behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108921Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB02043_96D0000_001