RS OGH 1997/7/9 3Ob2043/96d, 1Ob157/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1997
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Norm

ABGB §871 BII
ABGB §901 I1

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung von Erklärungsverantwortung, Risikoaufteilung, Selbstverschulden und den sich aus § 871 ABGB für die Beachtlichkeit des Geschäftsirrtums ergebenden Wertungen, kann ein offener Kalkulationsirrtum wie ein Geschäftsirrtum behandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2043/96d
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2043/96d
    Veröff: SZ 70/133
  • 1 Ob 157/02y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In Urkunden erwähnte Umsatzzahlen sowie angeführte Abschlusswahrscheinlichkeiten und Angaben eines Unternehmensverkäufers über seinen "Kundenstock" sowie die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Umsätze als nicht unerhebliches Kriterium für die Preisbildung des Verkaufspreises des Unternehmens, selbst wenn den Beteiligten bewusst war, dass diese Zahlen nicht "mit Sicherheit" zu erzielen sein werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108921

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB02043_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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