RS OGH 2015/5/13 8Ob229/97b, 2Ob239/14g

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

ÖNORM B 2110 Pkt2.7.3.1

Rechtssatz

Auf größeren Baustellen werden üblicherweise Bau-Tagesberichte geführt, die auch der Dokumentation vertragserheblicher Umstände dienen; insbesondere können im Wege des Bau-Tageberichtes dem Vertragspartner auch Erklärungen zur Kenntnis gebracht werden. Widerspricht ein Vertragspartner einer Eintragung nicht binnen 14 Tagen, so gilt sie als bestätigt. Im Falle des Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben. Im allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung muß daher als widerrufbar angesehen werden, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108180

Im RIS seit

09.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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