RS OGH 1997/7/10 8ObA194/97f, 8ObA235/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D

Rechtssatz

Die unterschiedliche (das heißt geringere) Erhöhung des überkollektivvertraglichen Stundenlohns eines Arbeitnehmers im Vergleich zu zwei anderen, mit gleichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmern, mit dem Ziel, die Entgelte der beiden anderen Arbeitnehmer an das des Ersteren anzunähern, verstoßt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 194/97f
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 194/97f
  • 8 ObA 235/97k
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 235/97k
    Auch; Beisatz: Von der nach § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108010

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_008OBA00194_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten