RS OGH 1997/7/10 2Ob569/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Abs2 III
VerG §26

Rechtssatz

Auch ein mit - zumindest bedingtem - Schädigungsvorsatz gefaßter Auflösungsbeschluß eines Vereines kann, insbesondere als Bestandteil eines behaupteten Planes zur gezielten Herbeiführung der Vermögenslosigkeit eines Landesverbandes, sittenwidrig sein und daher ersatzpflichtig machen. Eine Haftung tritt auch dann ein, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten beziehungsweise der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108194

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0020OB00569_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten