RS OGH 2012/8/2 2Ob569/95, 7Ob66/01h, 1Ob86/09t, 4Ob71/12p

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Rechtssatz

Die Mitglieder eines Vereins haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins. Hier: Rechtswidriger Ausschluss eines Mitgliedes.

Entscheidungstexte

  • RS0108196">2 Ob 569/95
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95
  • RS0108196">7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Beisatz: Hier: Rechtswidrige Aufgabe der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes ohne Befassung der Vereinsversammlung im Rahmen eines Time-Sharing-Vereins. (T1)
  • RS0108196">1 Ob 86/09t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer wegen rechtswidrigem Ausschluss aus dem anwaltlichen Treuhandbuch; der Schadenersatzanspruch wurde mangels Verschuldens des Entscheidungsorgans verneint, weil der Entscheidung über den Ausschluss eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde lag. (T2)
  • RS0108196">4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Auch; nur: Die Mitglieder haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. (T3); Beisatz: Hier: Durch ein anderes Vereinsmitglied. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108196

Im RIS seit

09.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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