RS OGH 1997/7/10 2Ob569/95, 7Ob66/01h, 1Ob86/09t, 4Ob71/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

ABGB §1090 IIe
ABGB §1295 IIf9
VerG §1
VerG §4

Rechtssatz

Die Mitglieder eines Vereins haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins. Hier: Rechtswidriger Ausschluss eines Mitgliedes.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 569/95
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95
  • 7 Ob 66/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
    Beisatz: Hier: Rechtswidrige Aufgabe der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes ohne Befassung der Vereinsversammlung im Rahmen eines Time-Sharing-Vereins. (T1)
  • 1 Ob 86/09t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer wegen rechtswidrigem Ausschluss aus dem anwaltlichen Treuhandbuch; der Schadenersatzanspruch wurde mangels Verschuldens des Entscheidungsorgans verneint, weil der Entscheidung über den Ausschluss eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde lag. (T2)
  • 4 Ob 71/12p
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
    Auch; nur: Die Mitglieder haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. (T3); Beisatz: Hier: Durch ein anderes Vereinsmitglied. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108196

Im RIS seit

09.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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