Norm
StPO §352Rechtssatz
Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art 4 Z 1 des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Artikel 4, Ziffer eins, des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108564Im RIS seit
10.07.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025