RS OGH 2007/9/12 15Os92/97; 16Ok4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
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Norm

StPO §352
StPO §460
7.ZPMRK Art4 Z1
  1. StPO § 460 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999
  2. StPO § 460 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art 4 Z 1 des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Artikel 4, Ziffer eins, des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.

Entscheidungstexte

  • RS0108564">15 Os 92/97
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 15 Os 92/97
  • RS0108564">16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
    nur: Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108564

Im RIS seit

10.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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