Norm
ZPO §502 Abs1 HIII4Rechtssatz
Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen.Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107878Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022