Norm
ABGB §140 BbRechtssatz
EU-Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die AfA (Absetzung für Abnützung) an sich ist niemals von der Unterhaltsbemessung abzuziehen. Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107943Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016