RS OGH 1997/7/15 1Ob180/97w, 7Ob48/00k, 10Ob110/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §140 Bb
ABGB §166 Aa

Rechtssatz

EU-Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die AfA (Absetzung für Abnützung) an sich ist niemals von der Unterhaltsbemessung abzuziehen. Abzugsposten bilden lediglich tatsächliche Aufwendungen des Unterhaltsschuldners, die der Sicherung seines Einkommens dienen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 180/97w
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 180/97w
  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
    Vgl auch; nur: Förderungsleistungen sind ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. (T1)
  • 10 Ob 110/15x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 Ob 110/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107943

Im RIS seit

14.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten