Norm
EVÜ Art4 Abs2Rechtssatz
Ein Vermittlungsvertrag ist als Rechtsgeschäft im Sinne des § 36 IPRG anzusehen, bei dem der Vermittler die - nicht in Geld geschuldete - "charakteristische" Leistung zu erbringen hat. Dieser gegenseitige Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem der Vermittler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Ein Vermittlungsvertrag ist als Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 36, IPRG anzusehen, bei dem der Vermittler die - nicht in Geld geschuldete - "charakteristische" Leistung zu erbringen hat. Dieser gegenseitige Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem der Vermittler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108115Im RIS seit
14.08.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011