Norm
AußStrG §92 Abs1Rechtssatz
Eine analoge Heranziehung der Bestimmung des § 92 Abs 1 AußStrG auch auf den Erben, dem die Stellung eines Noterben zukommt, nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung eine Inventarisierung zu beantragen, scheidet aus, weil für diesen Fall das Gesetz im § 114 AußStrG ausdrücklich (arg: im Fall einer unbedingten Erbserklärung) die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vorsieht.Eine analoge Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG auch auf den Erben, dem die Stellung eines Noterben zukommt, nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung eine Inventarisierung zu beantragen, scheidet aus, weil für diesen Fall das Gesetz im Paragraph 114, AußStrG ausdrücklich (arg: im Fall einer unbedingten Erbserklärung) die Abgabe des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108222Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00208_97G0000_001