Norm
AEB Art1fRechtssatz
Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Art 2 AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist.Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Artikel 2, AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107958Im RIS seit
23.07.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024