RS OGH 1997/7/23 7Ob2418/96f, 4Ob84/98a, 1Ob46/99t, 8Ob13/99s, 7Ob55/00i, 3Ob241/02s, 6Ob248/03v, 9O

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Norm

ABGB §905 Abs2 IIA

Rechtssatz

Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB trägt der Schuldner bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes (worunter auch der Fall einer Veruntreuung durch den Treuhänder subsumiert wird), muss also im Falle des zufälligen Verlustes noch einmal zahlen; daraus folgt aber, dass nach der Erfüllung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes nicht mehr vom Schuldner zu tragen ist (JBl 1995, 590).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2418/96f
    Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 2418/96f
    Veröff: SZ 70/152
  • 4 Ob 84/98a
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 84/98a
    Auch; Beisatz: Lässt sich der durch den Verlust des Treugutes aufgetretene Schade nicht dem Vermögen eines der Treugeber zuordnen, trifft er im Zweifel - mangels anderslautender Vereinbarung - beide Treugeber gleich. (T1)
  • 1 Ob 46/99t
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 46/99t
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 13/99s
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 13/99s
    Vgl; Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 73/137
  • 7 Ob 55/00i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 241/02s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 241/02s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Gleichmäßige Risikoverteilung in Fällen mehrseitiger Treuhand beim Kaufvertrag, wenn die Veruntreuung der Kaufpreisvaluta durch den Treuhänder, nach vereinbarungsgemäßer Übermittlung des Kaufpreises an den Treuhänder, aber noch vor Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfolgte. (T2)
  • 6 Ob 248/03v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 248/03v
    Vgl; Beisatz: Bei der Veruntreuung des erlegten Kaufpreises durch den gemeinsamen Treuhänder trifft das Risiko mangels vertraglicher Risikoregelung in ergänzender Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen die Vertragsparteien gleichteilig. Wenn sie am Kaufvertrag festhalten, hat der Käufer die Hälfte des Kaufpreises nochmals zu zahlen. Der Kaufvertrag ist wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit des Treuhänders nunmehr zwischen den Parteien Zug um Zug abzuwickeln. (T3); Veröff: SZ 2003/160
  • 9 ObA 190/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 190/05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107960

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB02418_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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