RS OGH 1997/7/29 14Os82/97, 15Os62/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1997
beobachten
merken

Norm

StPO §3
StPO §258 Abs2
StPO §459
MRK Art6 Abs1 II5a1

Rechtssatz

Eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht seine Anhörung aber verweigert. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet. Dann hat nicht das Gericht dem Beschuldigten das Recht auf billiges Gehör genommen, vielmehr hat dieser selbst es abgelehnt, sich vor dem zu seiner Anhörung bereiten Gericht zu verantworten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108342

Im RIS seit

28.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten