Norm
StGB §33Rechtssatz
Der Erschwerungsumstand der "Wiederholung der Vergewaltigungshandlungen einen längeren Zeitraum hindurch" widerspricht keineswegs dem Dopppelverwertungsverbot, weil der Qualifikationstatbestand nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB auch mit einer bloß einmaligen sexuellen Penetration verbunden sein kann.Der Erschwerungsumstand der "Wiederholung der Vergewaltigungshandlungen einen längeren Zeitraum hindurch" widerspricht keineswegs dem Dopppelverwertungsverbot, weil der Qualifikationstatbestand nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB auch mit einer bloß einmaligen sexuellen Penetration verbunden sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108549Dokumentnummer
JJR_19970805_OGH0002_0140OS00074_9700000_001