RS OGH 1997/8/7 8ObA164/97v, 9ObA261/02a

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Veröffentlicht am 07.08.1997
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Norm

ABGB §1152 A
ABGB §1152 L

Rechtssatz

Hat der Leiter eines Instituts an einem allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus mit dem Land neben seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, aus dem er eine Entlohnung erhält, eine privatrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Bezahlung des Ärzteanteiles an den Ambulanzgebühren geschlossen, ist diese Bestimmung nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn das vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Ärzteanteils unangemessen sein sollte. Besteht keine lohngestaltende Norm, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung zulässig, auch wenn das solcherart vereinbarte Entgelt nicht angemessen sein sollte. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108264

Dokumentnummer

JJR_19970807_OGH0002_008OBA00164_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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