RS OGH 1997/8/19 10ObS137/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
beobachten
merken

Norm

StGG Art14
StGG Art15
StGG Art16
StV St Germain Art63 Abs2

Rechtssatz

Bei den staatlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften handelt es sich um Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig (VfSlg 11.300); zu diesen Angelegenheiten zählt auch die Ausbildung der Amtsträger. Staatlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften handeln bei der Ausbildung von Geistlichen und Religiosen im Rahmen ihrer ihnen im Rahmen der staatlichen Ordnung gemäß Art 15 StGG eingeräumten autonomen Stellung (EvBl 1988/32; ZfVB 1989/673; RdW 1997, 417). Eine derartige Stellung kommt den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108323

Dokumentnummer

JJR_19970819_OGH0002_010OBS00137_97P0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten