RS OGH 1997/8/19 10ObS252/97z, 10ObS157/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Norm

ASVG §133
ASVG §153 Abs2
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §32
Satzung der sbg Gebietskrankenkasse §35
Satzung 2007 der Wr Gebietskrankenkasse §30

Rechtssatz

Anders als Zahnbehandlung muß Zahnersatz nach § 153 Abs 2 ASVG nicht als Sachleistung erbracht werden; die Satzung kann vielmehr auch anstelle der Sachleistung (bloße) Zuschüsse zu den Kosten des Zahnersatzes vorsehen. Die Satzung wird nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt des Kostenargumentes derartige Ersatzleistungen auf den unbedingt notwendigen Zahnersatz zu beschränken, sodass der Versicherungsträger die Beschränkung auf - außer bei medizinischer Notwendigkeit - abnehmbaren Zahnersatz durchaus zulässigerweise vornehmen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108532

Im RIS seit

18.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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