RS OGH 1998/11/25 9ObA207/97z, 9ObA304/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

ASGG §50 Abs1 Z1
ASGG §51 Abs3 Z2
  1. ASGG § 50 heute
  2. ASGG § 50 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASGG § 50 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASGG § 50 gültig von 15.12.2007 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  5. ASGG § 50 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  6. ASGG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  7. ASGG § 50 gültig von 08.10.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  8. ASGG § 50 gültig von 01.01.2003 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASGG § 50 gültig von 22.09.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  10. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  11. ASGG § 50 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  12. ASGG § 50 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. ASGG § 50 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Ist die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen.Ist die dem "Tankstellenverwalter" oder "Tankstellenpächter" durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins, 51, Absatz 3, ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Tankstellenvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Tankstellenvertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0108280">9 ObA 207/97z
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 207/97z
    Veröff: SZ 70/161
  • RS0108280">9 ObA 304/98s
    Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 304/98s
    nur: Ist die den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt arbeitnehmerähnlich, sind Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag im Sinne §§ 50 Abs 1 Z 1, 51 Abs 3 ASGG Arbeitsrechtssachen, ohne daß es darauf ankommt, welche verschiedenen Vertragstypen im in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Demgemäß ist es verfehlt, aus dem Vertrag abgeleitete Ansprüche im Einzelfall einer der nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilenden Vertragstypen zuzuordnen und daraus - möglicherweise für verschiedene Ansprüche unterschiedliche - Rückschlüsse auf die gerichtliche Zuständigkeit zu ziehen. (T1) Beisatz: Hier: Schichtrechte der Eigentümer der in der Umgebung eines Salzbergbaus gelegenen Liegenschaften - kein Arbeitsverhältnis des Schichtberechtigten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108280

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_009OBA00207_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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