RS OGH 2010/9/14 1Ob72/97p, 1Ob173/97s, 1Ob65/08b, 1Ob152/10z

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

WRG §31 Abs1
WRG §31 Abs3
WRG §31 Abs4
WRG §31 Abs6

Rechtssatz

Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus (vgl 1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach § 31 Abs 4 WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des § 31 Abs 6 WRG privilegiert.Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus vergleiche 1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des Paragraph 31, Absatz 6, WRG privilegiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108335

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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