Norm
WRG §31 Abs1Rechtssatz
Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus (vgl 1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach § 31 Abs 4 WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des § 31 Abs 6 WRG privilegiert.Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus vergleiche 1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des Paragraph 31, Absatz 6, WRG privilegiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108335Im RIS seit
26.09.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2010