RS OGH 1997/8/27 1Ob72/97p

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

WRG §31

Rechtssatz

Die Anrufung des Gerichts durch ein von der Wasserrechtsbehörde nach § 31 WRG verpflichtetes Rechtssubjekt läßt die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen unterließen, unberührt. Nimmt die Wasserrechtsbehörde einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach § 31 WRG in Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108325

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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