RS OGH 1997/8/27 1Ob72/97p, 1Ob173/97s, 1Ob207/98t, 1Ob3/00y, 1Ob151/15k

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

WRG §31 Abs1
WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Die Haftung für Anlagen umfaßt nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 173/97s
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
    nur: Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein. (T1) Veröff: SZ 70/222
  • 1 Ob 207/98t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t
    nur: Die Haftung für Anlagen umfaßt nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. (T2); Veröff: SZ 72/47
  • 1 Ob 3/00y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 3/00y
    nur T2
  • 1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    nur: Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird. (T3)
    Beisatz: Hier: Tankstelle. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108332

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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