RS OGH 1997/8/27 1Ob178/97a

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

ZPO §14 Bd
oö FischereiG §50

Rechtssatz

Mehrere nach dem oö Fischereigesetz gekoppelt Fischereiberechtigte bilden eine einfache (schlichte) Rechtsgemeinschaft. Die Feststellung des Bestehens eines dieser Rechtsgemeinschaft zustehenden Fischereirechts kann nur von allen gekoppelt Fischereiberechtigten gemeinsam begehrt werden; sie sind notwendige Streitgenossen nach § 14 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108312

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00178_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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