RS OGH 1997/8/28 15Os102/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

StPO §41 Abs1 Z2
JGG §39

Rechtssatz

Hat der Täter im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung das neunzehnte Lebensjahr bereits vollendet, ist obligatorische Verteidigung in der gegen ihn wegen noch als Jugendlicher begangener Straftaten abgeführten Hauptverhandlung nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Strafprozeßordnung und nicht nach § 39 JGG erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

19. Lebensjahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108598

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00102_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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