RS OGH 1997/8/28 8ObA91/97h

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

AVRAG §3

Rechtssatz

Der Übergang von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer von Zentralverwaltungsstellen des Unternehmens, wie EDV, Rechnungswesen und Personalangelegenheiten, erfolgt solange nicht mit den von ihnen teilweise oder ausschließlich betreuten Fachabteilungen als sie organisatorisch und funktionsmäßig der Abteilung der Zentralstelle weiterhin klar zuordenbar bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108454

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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