RS OGH 1997/8/28 12Os30/97, 14Os107/99, 11Os111/07v, 12Os149/08s, 14Os3/10p, 12Os77/15p, 14Os29/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

StGB §15 Abs3 B3
StGB §146 D

Rechtssatz

Beim Betrug liegt strafbarer Versuch bereits dann vor, wenn der Täter eine auf Täuschung abzielende Handlung vorgenommen hat. Unternommene Täuschungsakte begründen Betrugsversuch daher auch dann, wenn der gewollte Deliktserfolg erst geraume Zeit später eintreten soll und tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 30/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 12 Os 30/97
  • 14 Os 107/99
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 14 Os 107/99
    Beisatz: Hier ist noch die Rechnungslegung ausständig. (T1)
  • 11 Os 111/07v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 11 Os 111/07v
    Auch; Beisatz: Eintritt in das strafbare Versuchsstadium durch die Unterfertigung eines Finanzierungsantrages unter Vorlage des unrichtigen „Proof of Funds" auch wenn wesentliche Voraussetzungen für den Abschluss eines Kreditvertrages zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch nicht erörtert waren und ein weiterer Gesprächstermin bei der Bank ins Auge gefasst war. (T2)
  • 12 Os 149/08s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
    Vgl; Beisatz: Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind. (T3)
  • 14 Os 3/10p
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 3/10p
    Vgl; Beis wie T3
  • 12 Os 77/15p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 12 Os 77/15p
    Auch
  • 14 Os 29/16w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 14 Os 29/16w
    Vgl
  • 17 Os 28/16w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 28/16w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108611

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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