RS OGH 1997/8/28 3Ob2029/96w, 3Ob93/97s, 3Ob393/97h (3Ob394/97f), 3Ob44/98m

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

IPRG §10

Rechtssatz

Maßgeblich ist der Ort, wo die grundlegende Entscheidung zur Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Unerheblich ist der Ort, den eine Briefkastenfirma als ihren Sitz angibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108520

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB02029_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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