RS OGH 1997/8/28 8ObA91/97h, 9ObA206/98d, 9ObA153/98k, 8ObA130/01b, 9ObA97/02h, 9ObA73/04g

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ABGB §879 CIIO2
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4

Rechtssatz

Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. In diesen Fällen kann erst der Erwerber unter Beachtung der arbeitsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen kündigen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 206/98d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 206/98d
    Vgl auch; nur: Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T1); Beisatz: Dass ein Spielraum für betriebliche Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen geschaffen werden soll, ändert nichts daran, dass der Veräußerer, selbst wenn er bereits an einen Betriebsübergang denkt, zwar seinen Betrieb den wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Anforderungen gemäß umgestalten kann, die Betriebsbedingtheit allerdings nicht allein oder überwiegend im Umstand des Betriebsüberganges liegen darf, etwa, weil der Veräußerer dem Nachfolger entgegenkommen will. (T2)
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    nur T1; Veröff: SZ 71/216
  • 8 ObA 130/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 130/01b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/192
  • 9 ObA 97/02h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
    nur: Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T3)
  • 9 ObA 73/04g
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 73/04g
    Vgl auch; Beisatz: Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL stellt klar, dass das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108457

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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