RS OGH 1997/8/28 5Ob2205/96t

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ABGB §154 G
ABGB §245
ABGB §282 A

Rechtssatz

Ein Beschluß, wonach der Sachwalter sämtliche Baumaßnahmen und Wirtschaftsmaßnahmen für den Betroffenen (Vater) mit dem durch das Anerbenrecht anwartschaftsberechtigten Kind abzustimmen seien und bei sämtlichen diesbezüglichen Verträgen auch dessen Zustimmung einzuholen habe, ist nur als eine an den Sachwalter gerichtete Verhaltensmaßregel angesehen werden. Weder die mangelnde Anhörung noch die mangelnde Zustimmung des Kindes zu Rechtshandlungen des Sachwalters als Vertreter des Betroffenen könnten letztlich deren gerichtliche Genehmigung verhindern. Ebenso würden Maßnahmen des Sachwalters, die in den Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung fielen und nicht genehmigungsbedürftig wären, auch ohne Zustimmung des Kindes schon deshalb wirksam, weil die Geschäftspartner auf die dem Sachwalter im Rahmen des Sachwalterbestellungsbeschlusses eingeräumte Vertretungsmacht vertrauen könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108393

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0050OB02205_96T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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