RS OGH 1997/8/28 15Os93/97 (15Os94/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

StPO §13 Abs2
StPO §210 Abs1
B-VG Art83
  1. StPO § 13 heute
  2. StPO § 13 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 13 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  4. StPO § 13 gültig von 01.10.1998 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StPO § 13 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  6. StPO § 13 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 13 gültig von 01.07.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StPO § 210 heute
  2. StPO § 210 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 210 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 210 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 210 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Vorsitzende oder Einzelrichter ist im Zwischenverfahren nur dann zur Entscheidung über die Haftfrage zuständig, wenn die Haftfrist vor der Hauptverhandlung ablaufen würde oder der Beschuldigte nach Rechtskraft der Anklage beziehungsweise Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß § 494 Abs 3 letzter Satz StPO einen Enthaftungsantrag stellt und über diesen nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die Rechtskraft der Anklage bewirkt noch keine unmittelbare Änderung der funktionellen Zuständigkeit für die Haftentscheidung, wenn der Enthaftungsantrag vor Rechtskraft der Anklage (oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter) einlangt. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters perpetuiert und hat dieser ungesäumt zu entscheiden. Erst Anträge nach Rechtskraft der Anklageschrift oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter fallen in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters.Der Vorsitzende oder Einzelrichter ist im Zwischenverfahren nur dann zur Entscheidung über die Haftfrage zuständig, wenn die Haftfrist vor der Hauptverhandlung ablaufen würde oder der Beschuldigte nach Rechtskraft der Anklage beziehungsweise Übersendung des Aktes an den Einzelrichter gemäß Paragraph 494, Absatz 3, letzter Satz StPO einen Enthaftungsantrag stellt und über diesen nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann. Die Rechtskraft der Anklage bewirkt noch keine unmittelbare Änderung der funktionellen Zuständigkeit für die Haftentscheidung, wenn der Enthaftungsantrag vor Rechtskraft der Anklage (oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter) einlangt. In diesem Fall wird die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters perpetuiert und hat dieser ungesäumt zu entscheiden. Erst Anträge nach Rechtskraft der Anklageschrift oder Übersendung des Aktes an den Einzelrichter fallen in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder des Einzelrichters.

Entscheidungstexte

  • RS0108340">15 Os 93/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 93/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108340

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00093_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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