Vgl auch; Beisatz: Aus dem Umstand, dass alle Unterlagen einer Anstalt in Österreich vernichtet und alle Aktivitäten am früheren faktischen Hauptgeschäftssitz in Wien beendet wurden, folgt nicht, dass der Sitz damit anders wohin verlegt worden wäre, wenn eine Verlagerung der faktischen Aktivitäten an einen anderen Ort nicht erfolgen sollte, sondern im Gegenteil eine komplette Beendigung der Aktivitäten der verpflichteten Partei bezweckt war. Diese vollständige Beendigung der Tätigkeit bewirkt nicht, dass für das Liquidationsstadium bei Beurteilung der Rechtsfähigkeit nicht mehr an das im Sitzstaat geltende Recht anzuknüpfen wäre. (T2)
Vgl; Beisatz: Hier: Brexit: Die Rechtsfähigkeit einer britischen Limited mit Hauptverwaltungssitz in Österreich ist nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T4)