RS OGH 1997/8/28 3Ob160/97v, 2Ob216/98y, 3Ob144/99v, 2Ob318/99z, 2Ob173/03k, 2Ob15/09h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
GehG §21

Rechtssatz

Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszuschuss erhöhen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht. Die Kaufkraftausgleichszulage erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insoweit, als der Unterhaltsschuldner Verbindlichkeiten mit Erfüllungsort in einem anderen Staat als dem des Auslandseinsatzes (insbesondere daher in Österreich) deckt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 160/97v
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 160/97v
  • 2 Ob 216/98y
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 2 Ob 216/98y
    Vgl aber; Beisatz: Stellt die Auslandsverwendungszulage zum Teil einen versteckten Gehaltsbestandteil dar, weil sie mehr als den Ersatz des dem Unterhaltspflichtigen durch den Auslandsaufenthalt tatsächlich entstehenden Mehraufwandes enthält, so ist der übersteigende Teil der Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T1)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Auch; Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage dient (auch nach der geänderten Rechtslage) der Abgeltung von aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten. (T2); Beisatz: Die Auslandsverwendungszulage ist keine pauschale Aufwandsentschädigung. (T3); Beisatz: Da es nicht gerichtsbekannt ist, dass die Auslandsverwendungszulage über den tatsächlichen Mehrbedarf hinausgeht, wäre es Sache der durch eine teilweise Einbeziehung dieser Zulage begünstigten Klägerin gewesen, derartiges zu behaupten und zu bescheinigen. (T4)
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 173/03k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 173/03k
    auch; Beisatz: Die Kaufkraftausgleichszulagen und Auslandsverwendungszulagen eines Handelskammerbediensteten sind insoweit von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, als ihnen durch den Auslandsdienst tatsächlich erwachsene Mehrauslagen gegenüberstehen. (T5); Beisatz: Einem Beamten, der im Ausland seinen Dienstort hat und dort wohnen muss, gebührt nach § 21 Abs 1 GehG 1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland. Ihm gebührt 2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen. 3. gebührt ihm auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind. Die Auslandsverwendungszulage nach dem Gehaltsgesetz ist jedenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6); Bem: Richtigstellung des Gleichstellungstyps von "vgl aber" auf "auch" im November 2009 (T6a)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Abweichend; Bem: Hinsichtlich der Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2004 siehe nunmehr RS0125384. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108839

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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