RS OGH 1997/8/28 8ObS2164/96k, 8ObS219/99k, 9ObA41/03z, 8ObS13/04a, 8ObA43/04p, 8ObA63/04d, 9ObA123/

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

AVRAG §3 Abs1
AVRAG §3 Abs2
KO §1
KO §71b

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2164/96k
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObS 2164/96k
    Veröff: SZ 70/168
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
  • 9 ObA 41/03z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 41/03z
    Beisatz: § 3 Abs 2 AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. (T1)
  • 8 ObS 13/04a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObS 13/04a
    Auch; nur: § 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. (T2)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs 2 AVRAG ergibt, dass nur solche Betriebsübergänge von Ausnahmebestimmungen erfasst sein sollen, welche nach Eröffnung eines derartigen Insolvenzverfahrens stattfinden, da gemäß Art 4a Abs 1 der hier anzuwendenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG, die die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer regelnden Art 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen beziehungsweise Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, gelten. (T3)
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. (T5)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    Beisatz: Die Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung kann nicht bezweifelt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108285

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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