RS OGH 1997/8/28 3Ob2273/96b

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Rechtssatz

Es besteht zwar ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verdienstentgang des Provozierten, den er dadurch erleidet, daß er wegen Verletzung des Provokateurs in Haft genommen wird, und dem Verhalten des Provozierenden, dieser Schaden wird aber nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfaßt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2273/96b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108517

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0030OB02273_96B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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