TE Vfgh Beschluss 2000/12/13 A12/00

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §41

Leitsatz

Kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei und an die Beteiligten nach Zurückziehung einer Klage eines Bundeslandes gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleich

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2000 erhob das Land Kärnten gemäß Art137 B-VG Klage gegen den Bund wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Finanzausgleichsgesetz 1997, Art65 BGBl. 201/1996, im folgenden FAG 1997, und begründete dies im wesentlichen damit, daß die Gemeinden Gurk und Sachsenburg gemäß Art137 B-VG Klage gegen das Land Kärnten - ebenfalls wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem FAG 1997 - erhoben hätten, und zwar auf Zuweisung von Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Jahr 1998. Wäre diese Klage (hg. protokolliert zu A10/00) erfolgreich, so sei es nicht völlig ausgeschlossen, daß das Land zur Befriedigung dieser Ansprüche herangezogen werde; da das Land aber hinsichtlich dieser Ertragsanteile lediglich als "Verrechnungsstelle" fungiere, bestehe die Verpflichtung des Bundes, dem Land diese Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

2. Die beklagte Partei (der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) erstattete mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 eine Äußerung zur Klage, in der sie - der Sache nach - den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Klage abweisen und dem Bund den Ersatz der ihm entstehenden Kosten zusprechen.

3. Im Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Gemeinden Gurk und Sachsenburg sowie allen Ämtern der Landesregierungen Gelegenheit gegeben, zu der vorliegenden Klage Stellung zu nehmen:

Die Gemeinden Gurk und Sachsenburg erstatteten unter Verzeichnung von Kosten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2000 eine Äußerung; ebenso haben das Amt der Salzburger Landesregierung, jenes der Niederösterreichischen Landesregierung sowie jenes der Wiener Landesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben; das Amt der Tiroler Landesregierung hat im Namen der Tiroler Landesregierung explizit davon abgesehen; auch das Amt der Vorarlberger Landesregierung hat im Namen der Vorarlberger Landesregierung mitgeteilt, von der Abgabe einer Stellungnahme abzusehen.

II. 1. Mit Schriftsatz vom 20. November 2000 zog das Land Kärnten die Klage zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

2. Das vom beklagten Bund geltend gemachte Kostenbegehren war schon deshalb abzuweisen, weil die beklagte Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten war und sonstige ersatzfähige Kosten nicht angefallen sind (vgl. VfSlg. 10.316/1985, 11.510/1987, 12.085/1989, 12.667/1991). Zudem hat er den von ihm begehrten Kostenzuspruch nicht ziffernmäßig verzeichnet (vgl. dazu etwa VfSlg. 10.968/1986, 11.939/1988, 12.667/1991, 14.168/1995, 14.455/1996).

3. Dem Antrag der Gemeinden Gurk und Sachsenburg, ihnen den Ersatz der Kosten für die von ihnen erstattete Äußerung im verzeichneten Ausmaß aufzuerlegen, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihnen eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht haben, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt (vgl. etwa VfSlg. 13.847/1994).

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A12.2000

Dokumentnummer

JFT_09998787_00A00012_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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